In Bezug auf A wird das Verfahren zufolge Rückzugs des Klagebegehrens als erledigt erklärt. 2. Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Beklagte den Klägern für das Jahr 2003 die nach Massgabe des Luzerner Indexes, unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Renten gewährten Anpassungen, aufgelaufenen Teuerungszulagen auszurichten hat. Soweit die Klage in zeitlicher und betraglicher Hinsicht darüber hinauszielt, wird sie abgewiesen. |