Die Kläger dringen mit ihrem Begehren teilweise durch, nämlich hinsichtlich des Jahres 2003. Soweit ihr Begehren darüber hinaus zielt und sie den Ausgleich der Teuerung nach Massgabe des Landesindexes für Konsumentenpreise verlangen, ist ihnen kein Erfolg beschieden und die Klage abzuweisen. Dies rechtfertigt es, ihnen insoweit wenigstens einen Teil der amtlichen Kosten zu auferlegen (§ 202 Abs. 2 in Verbindung mit § 198 Abs. 1 lit. c VRG). Dem Kanton seinerseits werden keine amtlichen Kosten überbunden (§ 199 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. R e c h t s s p r u c h 1. In Bezug auf A wird das Verfahren zufolge Rückzugs des Klagebegehrens als erledigt erklärt.