Es kann in diesem Zusammenhang ohne weiteres auf die Rechtsprechung zu Art. 73 BVG verwiesen werden, wo es das Eidg. Versicherungsgericht zulässt, wenn sich ein Berufsvorsorgegericht darauf beschränkt, im Dispositiv den Leistungsanspruch festzustellen, ohne sich zu dessen konkreter Höhe zu äussern. Eine unzulässige Rückweisung an den Leistungsträger ist damit nicht verbunden (vgl. BGE 129 V 452 Erw. 3 mit Hinweisen). Weshalb im vorliegenden Fall anderes gelten sollte, ist nicht ersehbar. 8.- Die Kläger dringen mit ihrem Begehren teilweise durch, nämlich hinsichtlich des Jahres 2003.