Der Beklagte wendet ein, das Verwaltungsgericht könne in diesem Fall gar kein vollstreckbares Urteil fällen. Die Klage zielt allgemein ab auf die Ausrichtung eines um die aufgelaufene Teuerung angepassten Ruhegehaltes ab Januar 2003. Im Streit liegt demnach nicht ein beziffertes Begehren, sondern der Anspruch an sich. Dies so anhängig zu machen liegt kraft Dispositionsmaxime im Belieben der Partei. Es kann in diesem Zusammenhang ohne weiteres auf die Rechtsprechung zu Art. 73 BVG verwiesen werden, wo es das Eidg.