Den Klägern steht für das eingeklagte Jahr 2003 ein Anspruch auf Teuerungszulagen in gleichem Umfang zu, wie er bis zu diesem Zeitpunkt dem aktiven Staatspersonal gewährt worden ist. Davon in Abzug zu bringen sind indes die Erhöhungen, die in derselben Zeit auf den Grundleistungen der AHV/IV (allenfalls indirekt über die Zusatzpension) erbracht wurden. Soweit die Kläger darüber hinaus den Teuerungsausgleich nach Massgabe des Landesindexes für Konsumentenpreise und Leistungen auch für die Zeit nach dem Jahr 2003 begehren, dringen sie nicht durch und ist die Klage abzuweisen. b) Der Beklagte wendet ein, das Verwaltungsgericht könne in diesem Fall gar kein vollstreckbares Urteil fällen.