Denn selbst wenn diese angespannt sein mag, dispensiert sie keineswegs von der Erfüllung "gesetzlicher" Ansprüche. Welcher Gehalt § 17 MPO auf dem Wege vertretbarer Auslegung beigemessen werden kann, ist hinlänglich gezeigt worden. Jenseits dieser Grenzen bedarf es der förmlichen Rechtsänderung, wie sie nunmehr auch erfolgt ist. 7.- a) Nach dem Gesagten lässt sich die Sicht des Regierungsrates nicht aufrecht erhalten, und es dringt die Klage teilweise durch. Den Klägern steht für das eingeklagte Jahr 2003 ein Anspruch auf Teuerungszulagen in gleichem Umfang zu, wie er bis zu diesem Zeitpunkt dem aktiven Staatspersonal gewährt worden ist.