Und diese Rückversetzung ist ihrerseits erst mit dem hier nicht zu hinterfragenden § 20 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 geschaffen worden. Mit der jüngsten Revision der Pensionsordnung ist sie ausdrücklich auf die Magistratspersonen im Ruhestand ausgedehnt worden, womit jedenfalls die eingangs angesprochene Ungleichbehandlung ab 2004 nicht mehr besteht (vgl. Erw. 2d hiervor). Schliesslich lässt sich die Annahme einer Lücke im genannten Sinn auch nicht unter Hinweis auf die Finanzlage des Kantons begründen. Denn selbst wenn diese angespannt sein mag, dispensiert sie keineswegs von der Erfüllung "gesetzlicher" Ansprüche.