Dem ist indes zu widerstehen. Dies gilt umso mehr, als die Ungleichbehandlung letztlich nicht in einer Besserstellung der pensionierten Magistratspersonen gründet, sondern in einer - wenn auch sachlich begründbaren - Rückversetzung des pensionierten Staatspersonals gegenüber jenen wie auch dem aktiven Staatspersonal insgesamt. Und diese Rückversetzung ist ihrerseits erst mit dem hier nicht zu hinterfragenden § 20 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 geschaffen worden.