hh) Ebenso wenig ginge es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung an, hier unter Berufung auf eine unechte, rechtspolitische oder wie auch immer zu nennende Lücke gleichsam im Rechtsanwendungsfall Normkorrektur zu betreiben (vgl. hierzu etwa Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 322 ff.; Rhinow, in Grundprobleme, a.a.O., S. 102 f.). Zwar mag in dieser Hinsicht eine gewisse Versuchung bestehen wegen der auf Anhieb tatsächlich fragwürdigen, mittlerweile indes beseitigten Ungleichbehandlung bezüglich des Teuerungsausgleichs zwischen den Magistratspersonen im Ruhestand und dem übrigen pensionierten Staatspersonal. Dem ist indes zu widerstehen.