Derlei mag im Bereich der Wertungen und Ermessensausübung zu anderen Gewichtungen führen, nicht aber dort, wo entsprechende Beurteilungsspielräume fehlen und die anvisierte Zielsetzung in der getroffenen Regelung nicht einmal ansatzweise anklingt. Gefordert wäre hier vielmehr das zur Rechtssetzung zuständige Organ, mithin der Grosse Rat, der diesbezüglich per 1. Juli 2003 bzw. per 1. Januar 2004 bereits aktiv geworden ist (dazu grundsätzlich: Biaggini, Methodik in der Rechtsanwendung, in Grundprobleme der Auslegung aus Sicht des öffentlichen Rechts, Symposium zum 60. Geburtstag von René Rhinow, Bern 2004, S. 39 ff.). hh)