Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 72; Wyss, Öffentliche Interessen - Interessen der Öffentlichkeit?, Bern 2001, 1. Teil, Rz. 465 je mit Hinweisen). Mit besserer Einsicht in diesem Sinne lässt sich die neue Praxis sicher nicht begründen. Diese führte nach dem Gesagten unter der Geltung des § 17 MPO in der hier anwendbaren Fassung - wenn schon - zur Gleichbehandlung mit den aktiven Staatsangestellten, nicht aber mit den Leistungsbezügern der Luzerner Pensionskasse. Auch eine solche Angleichung liesse sich zwar auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen (vgl. BGE 101 Ia 449 Erw. 4a), doch würde sie von § 17 MPO nicht mehr getragen.