Im Ergebnis könnte die ab 2000 anhaltende Nichtgewährung der Teuerungszulagen ab 2000 in Anlehnung an die Beschlüsse der Pensionskasse als Praxisänderung aufgefasst werden. Eine solche ist gerechtfertigt, wenn die bisherige Übung - aufgrund besserer Einsicht in den Sinngehalt der zugrunde liegenden Normen - als unrichtig erkannt ist und wenn sich eine Änderung wegen veränderter Verhältnisse, gewandelter Rechtsanschauungen oder zunehmenden Missbräuchen als zweckmässig erweist. Jede Praxisänderung muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen (vgl. Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 72;