Damit entstand von Verfassungs wegen Druck auf die verantwortlichen Organe hinsichtlich der Haushaltsdisziplin. Selbst wenn diesem Umstand bei der Auslegung von § 17 MPO Rechnung getragen werden soll, ändert dies alles nichts daran, dass der kantonale Finanzhaushalt weiterhin auch nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit zu führen ist (vgl. § 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 13.9.1977, SRL Nr. 600). gg) Im Ergebnis könnte die ab 2000 anhaltende Nichtgewährung der Teuerungszulagen ab 2000 in Anlehnung an die Beschlüsse der Pensionskasse als Praxisänderung aufgefasst werden.