Der luzernische Staatshaushalt war ins Ungleichgewicht geraten, sodass ab 1992 zur Korrektur der ständigen Zunahme der Verschuldung Massnahmen ergriffen werden mussten (vgl. GR 1999 S. 1336). In diesem Zusammenhang fand am 3. Juli 2000 mit § 52bis (auf den 1. Januar 2001) eine so genannte Schuldenbremse Eingang in die Luzerner Staatsverfassung: Danach ist der Finanzhaushalt des Kantons (laufende Rechnung) ohne Aufwandüberschüsse zu gestalten; allfällige Bilanzfehlbeträge sind innert vier bis acht Jahren abzutragen. Damit entstand von Verfassungs wegen Druck auf die verantwortlichen Organe hinsichtlich der Haushaltsdisziplin.