Eine Beschränkung darauf sprengt den nach § 17 MPO zulässigen Rahmen und führt zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber den aktiven Staatsangestellten, deren Teuerungszulagen die gesamte Besoldung umfasst. ff) Es ist nicht zu verkennen, dass die Verknappung der öffentlichen Mittel die Rahmenbedingungen oder Realien in den letzten Jahren ganz erheblich beeinflusst hat. Der luzernische Staatshaushalt war ins Ungleichgewicht geraten, sodass ab 1992 zur Korrektur der ständigen Zunahme der Verschuldung Massnahmen ergriffen werden mussten (vgl. GR 1999 S. 1336).