Umso weniger kann daher ab 2000 ohne entsprechende Rechtsgrundlage, mehr oder weniger aus dem Nichts eine Verweisung auf das nunmehr geltende neue Regime der Luzerner Pensionskasse gleichsam fingiert werden. Auch dass mit den Anpassungen der AHV/IV-Leistungen zumindest ein teilweiser Ausgleich der Teuerung erfolgen mag, ändert nichts Grundsätzliches. Eine Beschränkung darauf sprengt den nach § 17 MPO zulässigen Rahmen und führt zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber den aktiven Staatsangestellten, deren Teuerungszulagen die gesamte Besoldung umfasst.