Die Ermessensspielräume, die § 17 MPO unbestreitbar eröffnet, lassen diese Bezugnahme nicht zu. Die MPO in der hier interessierenden Fassung hat gerade hinsichtlich der Teuerungszulagen - im Unterschied zu anderen Bereichen - keinen Verweis auf die Verordnung der Kantonalen Pensionskasse enthalten (vgl. § 20 MPO und Erw. 2a; zu letzterer vgl. Erw. 2e), wobei jedenfalls ab 1989 die Gleichbehandlung nicht nur real, sondern auch rechtlich vertretbar war. Umso weniger kann daher ab 2000 ohne entsprechende Rechtsgrundlage, mehr oder weniger aus dem Nichts eine Verweisung auf das nunmehr geltende neue Regime der Luzerner Pensionskasse gleichsam fingiert werden.