Andererseits ist im gleichen Zuge festzuhalten, dass die - selbst nach Berücksichtigung der Leistungsanpassungen im Bereich AHV/IV - erfolgte Rückversetzung der pensionierten Magistraten im Vergleich zum aktiven Staatspersonal weder mit § 17 MPO vereinbar noch im Lichte des Gleichbehandlungsgebotes haltbar ist. Nochmals: So sehr die vom Regierungsrat verfochtene Gleichstellung mit den Leistungsbezügern der Luzerner Pensionskasse verständlich sein mag, so wenig findet sich dafür bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2004 eine rechtliche Grundlage (Erw. 6d/aa). Die Ermessensspielräume, die § 17 MPO unbestreitbar eröffnet, lassen diese Bezugnahme nicht zu.