Hier ist freilich aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung Zurückhaltung geboten. Denn wie die mit der strikten Bindung an den Landesindex der Konsumentenpreise einhergehende Besserstellung der pensionierten Magistratspersonen gegenüber dem aktiven Staatspersonal verfassungsrechtlich zu rechtfertigen wäre, ist nicht ersehbar. ee) Andererseits ist im gleichen Zuge festzuhalten, dass die - selbst nach Berücksichtigung der Leistungsanpassungen im Bereich AHV/IV - erfolgte Rückversetzung der pensionierten Magistraten im Vergleich zum aktiven Staatspersonal weder mit § 17 MPO vereinbar noch im Lichte des Gleichbehandlungsgebotes haltbar ist.