Eine solche Angleichung ohne förmliche Rechtsänderung auf dem Wege der blossen Auslegung liesse nicht nur der Wortlaut zu mit seinem Verweis auf die sinngemässe Anwendung der im Amt stehenden Amtsinhaber. Auch mit Sinn und Zweck der Bestimmung vertrüge sie sich ohne weiteres. Dem stünde nicht entgegen, dass in § 17 MPO auf den Indexstand der Konsumentenpreise Bezug genommen wird. Rein grammatikalisch läge hierin tatsächlich ein Hindernis, zumal dann, wenn dem betreffenden Index mehr als bloss deklaratorische Wirkung beigemessen würde. Hier ist freilich aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung Zurückhaltung geboten.