5d/ee und 6c). Zwingende Gründe gegen die Rechtmässigkeit dieses "Instruments" im Lichte des kantonalen, aber auch des übergeordneten Rechts lassen sich nicht ausmachen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Lage: BGE 101 Ia 449 Erw. 4b). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der ursprünglich und lange Zeit parallel verlaufenden Entwicklung scheint es vertretbar oder geradezu angezeigt, wenn § 17 MPO geltungszeitlich (vgl. dazu BVR 2002 S. 331) im gleichen Sinne verstanden würde. Eine solche Angleichung ohne förmliche Rechtsänderung auf dem Wege der blossen Auslegung liesse nicht nur der Wortlaut zu mit seinem Verweis auf die sinngemässe Anwendung der im Amt stehenden Amtsinhaber.