Eine aus Gründen des Verfassungsrechts nicht hinzunehmende Benachteiligung derjenigen Magistratspersonen, die sich vor Erreichen des AHV-Alters in den Ruhestand begeben haben, ist damit nicht verbunden. Denn die MPO selbst sieht für diesen Fall eine Zusatzpension in der Höhe der AHV-Ersatzrente gemäss § 24 der Verordnung über die Kantonale Pensionskasse vor (§ 13 MPO), die ihrerseits ebenfalls nach Massgabe einer einfachen AHV-Altersrente festgesetzt wird. cc) Anpassungen der AHV-Renten fanden - wie gezeigt - per 1. Januar 2001 sowie 2003 statt, und zwar im Umfang von je rund 2,5 % des im Vorjahr ausgerichteten Rentenbetrages, was bezogen auf die Maximalrente monatlich Fr. 50.-- ausmachte.