Damit gelangen Ermessenselemente in die Bestimmung, deren Verständnis - aus entstehungszeitlicher Sicht - zumindest insofern ebenfalls klar ist, als die Kaufkraft der Gesamtbezüge aus MPO und erster Säule - immer gemäss Indexstand der Konsumentenpreise - erhalten werden sollte. Ausgehend hiervon ist es sicher richtig, wenn bei der Bemessung der Teuerungszulagen die Erhöhungen im Bereich der ersten Säule berücksichtigt werden. Eine aus Gründen des Verfassungsrechts nicht hinzunehmende Benachteiligung derjenigen Magistratspersonen, die sich vor Erreichen des AHV-Alters in den Ruhestand begeben haben, ist damit nicht verbunden.