Unerheblich bleibt dabei, dass nicht ausdrücklich von Teuerungsausgleich gesprochen wird. Relativiert wird das in § 17 Abs. 1 und Abs. 2, Satz 1, formulierte Leistungsziel freilich durch die angemessene Berücksichtigung der AHV/IV-Leistungen und die sinngemässe Anwendung der Teuerungszulagenregelung der im Amt stehenden Amtsinhaber. Damit gelangen Ermessenselemente in die Bestimmung, deren Verständnis - aus entstehungszeitlicher Sicht - zumindest insofern ebenfalls klar ist, als die Kaufkraft der Gesamtbezüge aus MPO und erster Säule - immer gemäss Indexstand der Konsumentenpreise - erhalten werden sollte.