III der MPO). Dass dessen finanzielle Möglichkeiten mit denen der Pensionskasse nicht kongruent verlaufen müssen und darum Grund für Unterscheidungen nicht nur in der Ausgestaltung, sondern auch in der Handhabe der Teuerungszulagenregelung besteht, liegt damit auf der Hand. bb) In § 17 MPO ist die Rede von der Ausrichtung von Teuerungszulagen (Abs. 1) und deren Festsetzung gestützt auf den Indexstand der Konsumentenpreise (Abs. 2). Vorgängig ist dargelegt worden, dass damit aus entstehungszeitlicher Sicht die Teuerung nach Massgabe des betreffenden Indexes ausgeglichen werden sollte. Unerheblich bleibt dabei, dass nicht ausdrücklich von Teuerungsausgleich gesprochen wird.