2e) befolgt wurde. Mit Blick auf die hier gefragte Anwendung von § 17 MPO hat diese Angleichung des Rechts an die durch eine Regierungsratsverordnung etablierte Ordnung der Luzerner Pensionskasse freilich noch nicht stattgefunden. Von der Sache her war sie insofern auch keineswegs zwingend geboten, als der Anschluss der Magistratspersonen an die Pensionskasse im Zuge der Anpassungen an das BVG seinerzeit bloss formal, für den obligatorischen Teil erfolgt war (vgl. § 19 MPO; Botschaft B 155 vom 30.10.1990, GR 1990 S. 1109).