Zu ergründen ist vielmehr, welcher Gehalt der fraglichen Norm in der Gegenwart zukommt. aa) Den Klägern ist vorab darin beizupflichten, dass sich in § 17 MPO eine Grundlage für die unmittelbare Übernahme der für die Luzerner Pensionskasse getroffenen Teuerungszulagenbeschlüsse nicht finden lässt (zur diesbezüglichen Rechtslage vgl. Erw. 2d und 6d hiervor). Vorstellungen von allgemeiner Gerechtigkeit und Gleichbehandlung, namentlich mit Blick auf die Leistungsempfänger, mögen diese Richtung nahe legen, wie sie mit der jüngsten Revision denn auch beschritten worden ist und wie sie bereits unter der Geltung der früheren Pensionskassenverordnung vom 3. Januar 1989 (vgl. Erw. 2e) befolgt wurde.