a der Staatsverfassung vom 29. Januar 1875). Im Ergebnis bedeutete dies, dass ab 1993 nicht mehr der volle Ausgleich nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise angestrebt wurde (vgl. etwa den Grossratsbeschluss über Sparmassnahmen im Besoldungsbereich für die Jahre 1994 bis 1997 als Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalt vom 10.5.1993, G 1993 247), was gleichermassen die Leistungsbezüger der Kantonalen Pensionskasse betraf, die in dieser Hinsicht demselben Regime unterstanden (vgl. Erw. 2e hiervor). Im Personalgesetz vom 13. September 1988 (§ 28 Abs. 5 aPG) war die Vorgabe des Indexes auch gar nicht mehr enthalten.