c) Mit Inkrafttreten des Personalgesetzes vom 13. September 1988 auf den 1. Januar 1990 trat für die amtierenden Magistratspersonen und Staatsangestellten insofern eine grundlegende Änderung ein, als das Ziel der Kaufkrafterhaltung zwar beibehalten, dem Grossen Rat jedoch die Befugnis eingeräumt wurde, vom vollen Ausgleich der Teuerung abzusehen. Auf diesem Boden hat sich in der Praxis der so genannte Luzerner Index etabliert (vgl. Erw. 5d/ee hiervor), begünstigt durch zunehmende Mittelknappheit, unter dem Eindruck der grossrätlichen Kompetenzen bei der jährlichen Festsetzung des Voranschlages (§ 52 lit. a der Staatsverfassung vom 29. Januar 1875).