Ob dies über den in § 17 Abs. 2 MPO enthaltenen Verweis auf die Regelung der amtierenden Magistraten erreicht werden sollte, kann dahin stehen. Genauso denkbar wäre nämlich nach all den vorstehenden Ausführungen, dass das Ziel der kaufkrafterhaltenden Teuerungszulage derart fest verankert und gleichsam übergreifend vorgegeben war, dass sich der fragliche Verweis nur noch auf Kadenz und Zeitpunkt, mithin auf die Umsetzung bezogen haben könnte. c)