Zum normativen Kontext gehören dabei nach wie vor die Bestimmungen über die Magistratenbesoldung, die sich hinsichtlich der Teuerungszulagen an diejenigen für die Beamten und Staatsangestellten anlehnten. Ziel war offenbar unverändert der Gleichschritt von Gehalts- und Pensionsanpassung. Ob dies über den in § 17 Abs. 2 MPO enthaltenen Verweis auf die Regelung der amtierenden Magistraten erreicht werden sollte, kann dahin stehen.