Und hier liegt - entstehungszeitlich und systematisch betrachtet - der Schluss nahe, dass die Absicht des Rechtssetzers dahin ging, die Teuerung gemäss Indexstand der Konsumentenpreise unter Mitberücksichtigung der angepassten Grundleistungen aus den AHV/IV-Renten ("unter dem Strich") auszugleichen. Auch hier lässt sich jedenfalls aus historischer Sicht, unter Berücksichtigung des Bestimmungswortlautes, seines Kontexts und der verfügbaren Materialien kein anderes Verständnis begründen. Zum normativen Kontext gehören dabei nach wie vor die Bestimmungen über die Magistratenbesoldung, die sich hinsichtlich der Teuerungszulagen an diejenigen für die Beamten und Staatsangestellten anlehnten.