Ob diese Heraufsetzungen im Rahmen ausserordentlicher Rentenanpassungen oder auch nur teuerungsbedingt erfolgten, kann dabei nicht entscheidend sein. Hingegen fragt sich, wie weit diese Berücksichtigung gehen darf. Und hier liegt - entstehungszeitlich und systematisch betrachtet - der Schluss nahe, dass die Absicht des Rechtssetzers dahin ging, die Teuerung gemäss Indexstand der Konsumentenpreise unter Mitberücksichtigung der angepassten Grundleistungen aus den AHV/IV-Renten ("unter dem Strich") auszugleichen.