Vor diesem Hintergrund fragt sich, weshalb in dieser Hinsicht gerade für die pensionierten Magistratspersonen etwas anderes hätte gelten sollen. Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen würden, sind nicht ersichtlich. Nicht von ungefähr enthielt denn auch die Botschaft vom 23. Oktober 1970 zur ursprünglichen Fassung der MPO die Aussage, dass der Rechtsanspruch auf den gleitenden Teuerungsausgleich auf jeden Fall gewahrt bleibe (GR 1970 644). b) Die MPO-Revision vom 18. März 1975 führte in dieser Hinsicht nicht zu einem Paradigmawechsel.