5d/bb hiervor) für die Amtsträger und Staatsangestellten in § 4 einen - wenn auch stufenweise verlaufenden - Anpassungsautomatismus vor. Dieser Automatismus wurde weitergeführt mit dem Beamtenbesoldungsdekret vom 1. Juli 1974, das in Bezug auf die Teuerungszulagenregelung kraft ausdrücklichen Verweises auch für die aktiven Magistratspersonen massgebend war. Die Zielsetzung des vollen Teuerungsausgleichs für die aktiven Staatsbediensteten galt aus damaliger Sicht offenbar als selbstverständlich. Vor diesem Hintergrund fragt sich, weshalb in dieser Hinsicht gerade für die pensionierten Magistratspersonen etwas anderes hätte gelten sollen.