Dass der Wortlaut der Bestimmung nicht von Teuerungsausgleich, sondern von Teuerungszulagen spricht, scheint in diesem Zusammenhang nicht entscheidend gewesen zu sein. Immerhin enthielt Abs. 2 (in fine) der ursprünglichen Fassung ("¿ festgesetzt und der Teuerung angepasst") zumindest sinngemäss ein Bekenntnis zur Anpassung an die Teuerung. Genauso wichtig für das nähere Verständnis ist ferner die damalige Regelung für die aktiven Amtsträger. Insofern sah das Teuerungszulagendekret vom 17. Dezember 1968 (vgl. Erw. 5d/bb hiervor) für die Amtsträger und Staatsangestellten in § 4 einen - wenn auch stufenweise verlaufenden - Anpassungsautomatismus