Die bisherigen Ausführungen zeigen eine komplexe Rechtslage, deren Verständnis durch die zahlreichen und mitunter dynamisch verlaufenen Reformen alles andere als vereinfacht wird. Was aus all dem für die hier geforderte Beurteilung zu folgern ist, bleibt abschliessend zu erwägen. a) Aus entstehungszeitlicher Sicht (vgl. BVR 2002 S. 329) darf davon ausgegangen werden, dass mit § 17 MPO tatsächlich die volle Teuerung ausgeglichen werden sollte. Dass der Wortlaut der Bestimmung nicht von Teuerungsausgleich, sondern von Teuerungszulagen spricht, scheint in diesem Zusammenhang nicht entscheidend gewesen zu sein.