Die minimalen einfachen AHV-Renten haben sich seit 1999 im Zweijahresturnus wie folgt verändert: per 1. Januar 2001 von Fr. 1'005.-- auf Fr. 1'030.-- und per 1. Januar 2003 auf Fr. 1'055.-- (vgl. bekl. Bel. 8). Die maximale einfache AHV-Rente betrug demnach am 1. Januar 2003 Fr. 2'110.--. Am 1. Januar 2001 belief sie sich auf Fr. 2'060.-- und am 1. Januar 1999 auf Fr. 2'010.-- (vgl. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). 6.- Die bisherigen Ausführungen zeigen eine komplexe Rechtslage, deren Verständnis durch die zahlreichen und mitunter dynamisch verlaufenen Reformen alles andere als vereinfacht wird.