Der volle Teuerungsausgleich galt somit als Regel, wie sich aus den Materialien ablesen lässt, von der der Regierungsrat nicht von sich aus abweichen durfte. Der Verweis in § 2 der Besoldungsverordnung vom 11. Juli 1989, wonach die Anpassung aufgrund des Indexstandes am Ende des Monats November erfolge, kann daher als Schlüssel verstanden werden in dem Sinne, dass die Besoldung im Gleichschritt zur Teuerung zu erhöhen war. Um hiervon abzukommen und fortan grössere Flexibilität zu haben, soll die Anpassung unter dem heutigen Regime des § 32 Abs. 5 PG gemäss § 2 der aktuellen Besoldungsverordnung unter Berücksichtigung des Landesindexes der Konsumentenpreise erfolgen.