PG und § 2 der aktuellen Besoldungsverordnung). Für das alte Personalgesetz lagen die Dinge insofern anders, als der Beschluss, den zum Erhalt der Kaufkraft erforderlichen vollen Teuerungsausgleich nicht zu gewähren, von Rechts wegen nicht dem Regierungsrat zustand, sondern dem Grossen Rat vorbehalten blieb (vgl. exemplarisch GR 1994 S. 1013 unten f.). Der volle Teuerungsausgleich galt somit als Regel, wie sich aus den Materialien ablesen lässt, von der der Regierungsrat nicht von sich aus abweichen durfte.