Bereits die Ende der Achtziger Jahre, vor allem aber die unlängst verabschiedete Personalgesetzgebung stand unter dem Eindruck knapper finanzieller Ressourcen. Die Kaufkrafterhaltung der Gehälter wird zwar nach wie vor angestrebt, indes nicht mehr in Form eines verankerten Anspruchs, sondern gleichsam programmatisch, nach Massgabe der verfügbaren Mittel. Letzteres ergibt sich zweifelsfrei für das in Kraft stehende Personalgesetz. Die massgeblichen Normen sind denn auch entsprechend offen gefasst worden (vgl. § 32 Abs. 5 PG und § 2 der aktuellen Besoldungsverordnung).