Die ab dem 1. Januar 2003 geltende Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 (SRL Nr. 73a) hält in § 2 wiederum fest, dass der Regierungsrat gemäss § 32 Abs. 5 PG über die allgemeine Anpassung der Löhne zur Erhaltung der Kaufkraft mit Wirkung auf den 1. Januar beschliesst. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Stand Ende des Monats November. dd) Bereits die Ende der Achtziger Jahre, vor allem aber die unlängst verabschiedete Personalgesetzgebung stand unter dem Eindruck knapper finanzieller Ressourcen.