In der Botschaft dazu heisst es, dass der Regierungsrat die Entwicklung der Teuerung im Rahmen der jährlichen Lohnanpassung mitberücksichtige. Die Mitsprache des Grossen Rates bleibt gewahrt, indem er den Teuerungsausgleich im Rahmen des Budgets zu beeinflussen vermag (Botschaft B 72 vom 19.9.2000, GR 2001 S. 456). Die ab dem 1. Januar 2003 geltende Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 (SRL Nr. 73a) hält in § 2 wiederum fest, dass der Regierungsrat gemäss § 32 Abs. 5 PG über die allgemeine Anpassung der Löhne zur Erhaltung der Kaufkraft mit Wirkung auf den 1. Januar beschliesst.