Dem Grossen Rat war mit § 28 Abs. 5 PG das Letztentscheidungsrecht insofern belassen worden, als er über den Teuerungsausgleich nicht mehr generell-abstrakt dekretieren, aber dafür den entsprechenden Regierungsratsbeschluss konkret umstossen konnte. Und nur für den Fall, dass der Grosse Rat in einem Jahr nicht die volle Teuerungsanpassung beschloss, sollte mit der Neufassung des § 28 Abs. 5 PG die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um abweichend vom linearen Ausgleich zur Kaufkrafterhaltung tieferer Einkommen unterschiedliche Anpassungen festlegen zu können (Botschaft B 178 vom 31.5.1994 betreffend Änderung des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, GR 1994 S. 1028;