Denn die Kaufkrafterhaltung der Löhne stelle ein wichtiges Element der Besoldungspolitik dar. Dass die Teuerung generell nicht voll auszugleichen war, kann nicht bereits aus der Neufassung von § 28 Abs. 5 PG vom 11. März 1997 abgeleitet werden. Dem Grossen Rat war mit § 28 Abs. 5 PG das Letztentscheidungsrecht insofern belassen worden, als er über den Teuerungsausgleich nicht mehr generell-abstrakt dekretieren, aber dafür den entsprechenden Regierungsratsbeschluss konkret umstossen konnte.