in welchem Ausmass dies zu geschehen hatte, war jedoch im Gesetz selbst nicht mehr explizit geregelt. Die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 1989 (G 1990 97) hält hingegen in § 2 fest, dass die Anpassung aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Monats November erfolge. Den Materialien lässt sich immerhin entnehmen, dass nicht nur eine lineare, sondern auch die volle Anpassung der Löhne an die Teuerung gewollt war. Denn die Kaufkrafterhaltung der Löhne stelle ein wichtiges Element der Besoldungspolitik dar.