Daran ändert nichts, dass die Teuerungszulagen nicht aufgrund der durchschnittlichen Teuerung, sondern stufenweise je nach drei Indexpunkten angepasst wurden, was zu gewissen Differenzen führte (vgl. zum Ganzen auch die Botschaft B 114 vom 6.4.1974 zum Dekretsentwurf über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates, GR 1974 S. 401). Völlige Gleichstellung zwischen Magistratur und Beamtenschaft ist hinsichtlich der Teuerungszulagen in der Folge ebenfalls mit dem (Magistraten-)Besoldungsdekret vom 1. Juli 1974 und dem darin enthaltenen Verweis auf das gleichentags erlassene (Beamten )Besoldungsdekret bewerkstelligt worden.