aa) Die Sichtung der dargelegten Normen und der dazu greifbaren Materialien ergibt, dass mit dem Teuerungszulagendekret vom 17. Dezember 1968 eine feste Ankoppelung an den Landesindex der Konsumentenpreise erfolgte, verbunden mit dem Auftrag an den Regierungsrat, die Teuerungszulagen nach vorgegebener Massgabe zu verändern. Mit dieser Indexierung und den festen Vorgaben zuhanden des Regierungsrates kann in der Tat für jene Zeit ab 1969 von einem Rechtsanspruch ausgegangen werden.