Desgleichen die Vorschriften zur Staatspersonalbesoldung und die heutige Personalgesetzgebung, nachdem die Regelung der Magistratenbesoldung anfänglich darauf verwiesen hatte oder - im späteren Verlauf - damit verwoben worden ist. Davon abgesehen dient der Beizug dieser Rechtsgrundlagen auch dem besseren Verständnis der in der MPO verwendeten Begrifflichkeit und Rechtssetzungstechnik. aa)