Dieser Exkurs drängte sich auf, weil § 17 MPO die sinngemässe Anwendung der Teuerungszulagenregelung der aktiven Amtsträger verlangt. Damit gerät das Besoldungsdekret der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers und des Rechtskonsulenten vom 1. Juli 1974 und dessen Folgeerlass ins Blickfeld. Desgleichen die Vorschriften zur Staatspersonalbesoldung und die heutige Personalgesetzgebung, nachdem die Regelung der Magistratenbesoldung anfänglich darauf verwiesen hatte oder - im späteren Verlauf - damit verwoben worden ist.